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Recht auf Vergessenwerden: 10 unverzichtbare Fragen zum Google-Formular
1. Kann ich die Löschung von Suchergebnissen zum Namen meiner Marke oder meines Unternehmens beantragen?
Nein, der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat den Anwendungsbereich dieser Maßnahme auf natürliche Personen beschränkt.
2. Kann ein in Frankreich lebender US-amerikanischer Staatsbürger das Google-Formular zum Recht auf Vergessenwerden nutzen, um die Löschung einer Information zu beantragen, die auf der französischen Suchmaschine www.google.fr erscheint?
Ja, jede Person mit Wohnsitz in der Europäischen Union kann das Formular nutzen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Ein Franzose mit Wohnsitz außerhalb der EU kann theoretisch hingegen nicht davon profitieren. In der Praxis verlangt Google derzeit jedoch keinen Wohnsitznachweis.
3. Ich übe einen freien Beruf aus (Anwalt, Arzt …) und werde in Bezug auf mein Berufsleben angegriffen – kann ich die Löschung von Inhalten beantragen?
Man kann davon ausgehen, dass dies nicht möglich ist, denn diese Informationen fallen nicht unter das Privatleben, da sie eine berufliche Tätigkeit betreffen.
4. Google kündigt an, dass unangemessene, veraltete oder übermäßige Informationen gelöscht werden können. Wie wird Google beurteilen, ob die Inhalte, die ich löschen lassen möchte, diese Kriterien erfüllen?
Diese Kriterien sind äußerst subjektiv, weshalb Google einen beratenden Expertenausschuss ernannt hat. Es ist wahrscheinlich, dass Google im Zuge der Bearbeitung der ersten Fälle nach und nach Regeln aufstellen wird. Einige davon werden vielleicht veröffentlicht, wahrscheinlich aber nicht alle …
5. Ich möchte einen Inhalt löschen lassen, der auf den außereuropäischen Suchmaschinen von Google erscheint – ist das möglich?
Nein, das Gerichtsurteil betrifft ausschließlich die europäischen Suchmaschinen von Google. Die Information wird zum Beispiel weiterhin auf der kanadischen Suchmaschine www.google.ca vorhanden sein.
6. Ich habe über das Google-Formular zum Recht auf Vergessenwerden einen Antrag gestellt – in welcher Zeit kann ich mit dessen Bearbeitung rechnen?
Google erklärt, das Formular sei „nur ein erster Schritt“ und plane, „in den kommenden Monaten […] seinen Ansatz zu verfeinern …“. Wenn man bedenkt, dass bereits 41.000 Anfragen in 4 Tagen gezählt wurden, kann man sich leicht vorstellen, dass die Antwort von Google einige Zeit in Anspruch nehmen wird – so lange, bis der US-amerikanische Gigant Prozesse und ein Team eingerichtet hat.
7. Wer wird über mein Recht auf Löschung eines Inhalts entscheiden?
Google wird wahrscheinlich ein eigenes Team einrichten, doch derzeit kennt niemand die Anzahl der Personen, ihre Kompetenzen oder ihren Standort. Ein beratender Expertenausschuss soll die Guidelines für die operativen Teams festlegen. Er wird sich zusammensetzen aus Éric Schmidt, dem geschäftsführenden Vorsitzenden von Google, Jimmy Wales, dem Gründer der Website Wikipedia, sowie einem Ethikprofessor am Oxford Internet Institute, Luciano Floridi, einer Rechtswissenschaftlerin an der Katholischen Universität Löwen, Peggy Valcke, dem ehemaligen Direktor der spanischen Datenschutzbehörde, Jose Luis Piñar, und dem UN-Sonderberichterstatter für die Meinungsfreiheit, Frank La Rue.
8. Wird Google gelöschte Inhalte kenntlich machen?
Es ist möglich, dass Google auf der Suchergebnisseite darauf hinweist, dass ein Inhalt aufgrund eines rechtlichen Antrags gelöscht wurde – so wie es dies bereits bei Urheberrechtsverletzungen tut, etwa auf diese Weise:

9. Wenn ich einen Namensvetter habe, dessen Suchergebnisse mir nicht zusagen, kann ich die Löschung der Inhalte beantragen?
Die Position von Google zu dieser Art von Fällen ist derzeit nicht bekannt. Man kann davon ausgehen, dass die Antwort negativ ausfallen wird. Denn trotz der möglichen Verwechslung geht es nicht um Ihr eigenes Bild, und Sie können die Löschung nicht für eine andere Person beantragen. In jedem Fall wird es für Google schwierig sein zu bestimmen, ob die Information Sie oder Ihren Namensvetter betrifft.
10. Kann Julie Gayet die Informationen über ihre Beziehung zu François Hollande über das Google-Formular zum Recht auf Vergessenwerden löschen lassen?
Wahrscheinlich nicht: Der EuGH hat klargestellt, dass Google das Recht auf Information berücksichtigen muss und dass dieses im Fall von Personen des öffentlichen Lebens überwiegt. Doch wie verhält es sich mit einem Journalisten, einem Unternehmensleiter oder einem lokalen Sportler?
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Von
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